Strompreisbremse und Energiemarkt-Entwicklungen

Ihre Fragen zur Strompreisbremse

Das ursprünglich kommunizierte Vorhaben, einen abgesenkten Referenzpreis für Wärme- und Heizstromtarife einzuführen, wurde im am 07. Juli verabschiedeten Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz modifiziert. In der neuen Fassung profitieren Letztverbraucher von der Regelung, die einen tagesvariablen Tarif haben, unabhängig davon, ob sie den Strom zum Heizen verwenden. Betreiber von Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, die einen Eintarifzähler oder einen Tarif an allen Stunden des Tages haben (also nicht zwischen Tarifzonen unterscheidet), fallen überraschend nicht unter diese Regelung. Nach der verabschiedeten Gesetzesnovelle sind ein Zweitarifzähler sowie unterschiedliche Tarifhöhen im Hoch- und Niedertariffenster bindende Voraussetzung für die zusätzliche Entlastung.

Wenn Sie als Vertragskunde bisher kein Schreiben von uns erhalten haben, sind die im Strompreisbremsengesetz definierten Preisgrenzen möglicherweise bei Ihnen nicht anzuwenden. Dies trifft zu, wenn Ihr Jahresverbrauch im Jahr 2021 weniger als 30.000 Kilowattstunden betrug, und Ihr Arbeitspreis maximal 40 Cent/kWh beträgt. Oder wenn Sie 2021 mehr als 30.000 Kilowattstunden verbraucht haben, und Ihr Arbeitspreis exkl. aller Steuern/Umlagen maximal 13 Cent beträgt.
Falls Sie diese Grenze überschreiten, aber dennoch kein Schreiben erhalten haben, prüfen Sie bitte die Postbox in Ihrem Kundenportal. Dort finden Sie eine Kopie des Schreibens. Anderenfalls nehmen Sie bitte kurz mit uns Kontakt auf.

Stand: 02.01.2023

Mit der Strompreisbremse schafft der Gesetzgeber eine merkliche Entlastung von hohen Strompreisen. Die Preisbremse sieht vor, dass der Strompreis für Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent/kWh (brutto) für ein Kontingent von 80% des Jahresstromverbrauchs gedeckelt ist.

Maßgeblich für die Ermittlung Ihres Entlastungskontingents ist der übliche (Vorjahres-)Stromverbrauch  der nach gesetzlichen Vorgaben i.d.R. vom Netzbetreiber automatisch ermittelt und an den Lieferanten gemeldet wird. Für dieses festgesetzte Kontingent wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem im Vertrag festgelegten Arbeitspreis zum Referenzenergiepreis (auch als Preisdeckel bezeichnet) ermittelt und mit 80% Ihres Jahresverbrauchs multipliziert. Diese Summe wird auf die Monate aufgeteilt und reduziert als monatlicher Entlastungsbetrag Ihre Energiekosten.

Mit dieser Festlegung ist ihr Entlastungskontingent unabhängig von ihrem tatsächlichen Stromverbrauch in 2023. Energiesparen lohnt sich damit mehr denn je: Denn Sie erhalten Ihren Entlastungsbetrag in jedem Fall – auch wenn es Ihnen gelingt, auch noch einen Teil Ihres Entlastungskontingents einzusparen.

Die Strompreisbremse wird zum März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Indem ein Teil Ihres Stromverbrauchs weiterhin ungedeckelt bleibt, gibt der Gesetzgeber für Verbraucherinnen und Verbraucher einen starken Anreiz zum Energiesparen, denn jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen Kilowattstundenpreis aus Ihrem Stromvertrag eingerechnet. Auf der anderen Seite soll bei den Anbietern ein gewisser Wettbewerb um Stromkunden aufrecht erhalten werden, damit langfristig die Strompreise wieder sinken.
Für Sie lohnt es sich also in jedem Fall, auch weiterhin Strom zu sparen! Dazu legen wir Ihnen unsere Energiespartipps  ans Herz.

Die Strompreisbremse wurde zum März 2023 umgesetzt und umfasst rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Sie endet am 31.12.2023. Liegt Ihr Arbeitspreis über dem jeweiligen Deckel, haben Sie Sie von uns eine Information mit Ihrem Entlastungsbetrag und eine neue Information zur Abschlagshöhe erhalten, in dem die Deckelung berücksichtigt ist.

Die Umsetzung der Strompreisbremse geschieht für alle Kunden automatisch. Sie können sich darauf verlassen, dass wir als EMS die Entlastungen sofort und im vollen Umfang an Sie weitergeben! Für Sie gibt es keinen Handlungsbedarf. 

Damit Sie weiterhin gut durch die Energiekrise kommen, legen wir Ihnen unsere Energiespartipps ans Herz und empfehlen, Ihre Abschlagshöhe zu überprüfen.

Das StrompreisbremsenGesetz ist zum 01.03.2023 in Kraft getreten und sieht eine sogenannte Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 vor. Damit erhalten Sie die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 von dem Versorger, bei dem Sie am 01.03.2023 Ihren Stromvertrag hatten.

Wenn z.B. Ihr letzter Tag der Belieferung durch die EMS der 28.02.2023 war, wird der März-Abschlag, den Sie bei Ihrem neuen Anbieter zahlen, auch um die Entlastungsbeträge Januar und Februar gemindert.

Sie müssen nichts unternehmen. In den vergangenen Wochen haben wir als Ihr Energieversorger die Strompreise in unseren Systemen umgesetzt und unsere Kunden über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Auch bei einem Anbieterwechsel oder einem Neueinzug werden wir Sie rechtzeitig über Ihren Entlastungsbetrag und ggfs. Ihren neuen Abschlag informieren. Versprochen!

Der Preisdeckel von 40 Cent/kWh (brutto) gilt bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh. Liegt der prognostizierte Stromverbrauch darüber, ändert sich die Berechnungsgrundlage: Dann gilt ein Preisdeckel von 13 Cent/kWh (netto) bezogen auf die Energiekosten – also ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. In den Ihnen bekannten Arbeitspreis wurden diese Komponenten bereits eingerechnet. Wir müssen ihn daher zunächst um diese Steuern, Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte reduzieren, damit wir Ihren Differenzbetrag entsprechend der Vorgaben des Strompreisbremsengesetzes berechnen können. Diesen Betrag, den sogenannten Energiepreis, sehen Sie normalerweise auf Ihren Vertragsunterlagen derzeit nicht.

Nein, das ist in diesem Fall nicht notwendig, da die Berechnung auf historischen Daten (bzw. auf Schätzungen aus historischen Daten) basiert und durch die Netzbetreiber erfolgt. Unabhängig davon können Sie uns aber natürlich Ihren aktuellen Zählerstand mitteilen. Nutzen Sie dazu gern das Kundenportal!

Unbedingt! Der Entlastungbetrag bezieht sich auf 80 % Ihres üblichen (Vorjahres-)Stromverbrauchs. Dieser wird nach gesetzlichen Vorgaben i.d.R. von Ihrem Netzbetreiber automatisch ermittelt und an uns als Lieferanten gemeldet. Mit der Festlegung des Entlastungsbetrags im Vorfeld ist der Anreiz groß, weiter kräftig Energie zu sparen. Lassen Sie uns dazu ein Beispiel rechnen:

Beispiel 1: Ihr Verbrauch bleibt gleich hoch

Bei einem vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch von z.B. 5.000 kWh und einem Arbeitspreis von 50 Cent/kWh würden in 2023 ohne Energiepreisbremse und ohne weitere Einsparungen folgende Kosten für den von Ihnen verbrauchten Strom anfallen: 5.000 kWh * 50 Cent/kWh = 2.500 € zzgl. Grundpreis.

Mit der Preisbremse wird hiervon der Entlastungsbetrag abgezogen, der sich wie folgt berechnet: 4.000 kWh Entlastungskontingent multipliziert mit dem Differenzbetrag (hier 10 Cent/kWh) = 400 € Entlastungsbetrag

Sie zahlen in 2023 also 2.500 € – 400 € = 2.100 € zzgl. Grundpreis.

Der Entlastungsbetrag steht Ihnen in jedem Fall zu, egal, wie sich Ihr Verbrauch entwickelt. Jeder weitere Kilowattstunde, die Sie einsparen, senkt Ihre Stromrechnung also unmittelbar.

Beispiel 2: Einsparung von 10% (500 kWh) im Jahr

Gelingt es Ihnen, Ihren Verbrauch durch Einsparungen um 500 kWh zu senken, profitieren Sie vom Entlastungsbetrag und sparen zusätzlich 250 €!

Ihre Stromkosten im Jahr 2023 betragen dann:

4.500 kWh * 50 Cent/kWh – 400€ = 1.850€ zzgl. Grundpreis.

Beispiel 3: Einsparung von 25% (1.250 kWh)

Gelingt es Ihnen, das von der Bundesregierung ausgegebene Einsparziel von 20% zu übertreffen, lohnt es sich für Sie richtig! Bei einer Einsparung von beispielsweise 1.250 kWh (entspricht 25% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs) erhalten Sie 400 € Entlastungsbetrag und sparen zusätzlich 625 € (1.250 kWh * 50 Cent/kWh). Ihre Stromkosten sinken dann überproportional von 2.500 € ohne die Strompreisbremse auf 1.475 € mit Entlastungsbetrag und Einsparungen:

3.750 kWh * 50 Cent/kWh – 400 € = 1.475 € zzgl. Grundpreis.

Sie möchten gleich lossparen? Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.

Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh ist ein Preisdeckel von 13 Cent/kWh (netto) bezogen auf 70% des Jahresverbrauchs (mehr dazu: „Wie wird für meine RLM-Lieferstelle der Jahresverbrauch ermittelt?) vorgesehen. Der Preisdeckel bezieht sich hier auf den Arbeitspreis für Lieferentgelt und den Beschaffungspreis (auch Energiepreis oder Versorgeranteil am Endpreis genannt). Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer sind darin nicht enthalten.

Bei der Einordnung spielt es keine Rolle, ob Sie ein Kunde mit Standardlastprofil oder ein Kunde mit registrierender Leistungsmessung sind. Es zählt allein der angesetzte Wert des zugrunde gelegten Verbrauchs.  Die Wahl der anzulegenden Werte für Entlastungskontingent und Referenzenergiepreis fällt allein auf Basis des vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchs.

 

 

Bei Kunden mit einem zeitvariablen oder einem Index-Tarif (stundenweise Abrechnung des jeweiligen Börsenpreises) wird der zeitgewichtete Beschaffungspreis zur Festlegung des Entlastungsbetrags herangezogen. Zeitgewichtet bedeutet in diesem Fall, dass zur Berechnung nicht die verbrauchten Strommengen in der einzelnen Stunde für die Gewichtung der Stundenpreise verwendet werden, sondern die jeweiligen Stundenpreise für Strom gleichmäßig in den für die Entlastung relevanten Durchschnittspreis einfließen. D.h. jeder Einzelpreis pro Stunde geht mit 1/24tel in die Berechnung ein, egal, wie viel Sie in dem jeweiligen Zeitfenster verbraucht haben. So bleiben Flexibilitätsanreize erhalten und es lohnt es sich auch weiterhin, möglichst immer dann Strom zu verbrauchen, wenn die Börsenpreise günstig sind.

Es bleibt auch in Zukunft dabei: Die nachhaltigste Entlastung ist die eingesparte Kilowattstunde.  Wir haben dazu ein breites Informationsangebot mit Energiespartipps aus allen Bereichen des täglichen Lebens für Sie zusammengetragen. Welche Einsparungen sich besonders lohnen, finden Sie ganz einfach mit unserem Kostenrechner raus.

Zum Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen empfehlen wir, Ihre Abschlagshöhe zu überprüfen. Das geht ganz einfach mit unserem Abschlagsrechner.

In dem Moment, wo Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis den Referenzpreis von 40 Cent brutto (bzw. 13 Cent netto) übersteigt, greift auch bei Ihnen die Strompreisbremse. Sie erhalten von uns eine Information über Entlastungsbetrag und Entlastungskontingent. Dieser wird, wie bei allen anderen Stromkunden auch, gezwölftelt und anteilig in den zu deckelnden Monaten angerechnet.

Solange Ihr gewährter Entlastungsbetrag in der Summe nicht 150.000 Euro übersteigt, werden die Lieferstellen einzeln betrachtet und je nach Verbrauch mit unterschiedlichen Entlastungskontingenten und unterschiedlichem Referenzpreis abgerechnet. Für ein Unternehmen mit drei Büros, von denen eins mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch hat, werden also zwei Büros mit 40 Cent brutto für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet, das einzelne Büro, das mehr verbraucht mit 13 Cent netto für 70% des prognostizierten Verbrauchs.

Für Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung, gibt es drei mögliche Grundlagen zur Berechnung des Entlastungskontingents:

  1. (Regelfall) Der Verbrauch, den der zuständige Messstellenbeschreiber für das Kalenderjahr 2021 festgestellt hat.
  2. Wenn für 2021 keine vollständigen Verbrauchsdaten vorhanden sind: die vergangenen vollständigen zwölf Monate
  3. Bei Neuanlagen: Schätzung auf Basis der Verbrauchsdaten von mindestens 3 vollständigen und zusammenhängenden Monaten. Konnten mit einer Anlage noch keine drei vollständigen, zusammenhängenden Monate Daten generiert werden, wird so lange keine Entlastung gewährt, bis die erforderliche Datengrundlage für eine Schätzung gegeben ist.

Dazu hat der Gesetzgeber die sogenannte Entlastungsstreckung vorgesehen. Die anteilig ermittelten Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden rückwirkend in der Abrechnung des Monats März berücksichtigt.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch beim Lieferantenwechsel das festgelegte Entlastungskontingent im neuen Vertragsverhältnis berücksichtigt und fortgeführt werden muss. Ihre Entlastung wird davon nicht beeinflusst, da die Regelungen nach dem Strompreisbremsengesetz einheitlich für alle Lieferanten gelten. Dafür brauchen wir Ihre Mithilfe. Nach Vertragsbestätigung erhalten Sie von uns den Zugang zu einem Online-Formular, in dem Sie uns bitte in einer gesicherten Umgebung die strompreisrelevanten Daten sowie Ihre Rechnung zukommen lassen, aus der wir dann den zugrunde gelegten Referenzwert (Jahresverbrauch) sowie das bereits verbrauchte Entlastungskontingent und die bereits ausgezahlten Entlastungsbeträge entnehmen können.

Grundlage für die Berechnung ihres Entlastungsbetrags ist immer der prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers für die jeweilige Lieferstelle (Ihr Zuhause, Ihre Gewerberäume). Für Ihre neue Lieferstelle meldet der Netzbetreiber folglich eine neue Verbrauchsprognose an uns. Wir führen eine Neuberechnung auf Basis der neuen Werte durch. Mögliche Abweichungen zum ursprünglichen Entlastungsbetrag werden mit der nächsten Rechnung ausgeglichen.

Ihr tatsächlicher Energieverbrauch im prognostizierten Zeitraum spielt dafür keine Rolle – auch wenn die neue Wohnung zum Beispiel größer und dadurch verbrauchsintensiver ist.

 

Ganz klar: Nein. Auch 2023 werden Preiserhöhungen weiter zulässig sein, wenn sie sachlich begründet sind. Also so, wie wir als EMS und die meisten unserer Wettbewerber es schon immer gehalten haben.
Aber um Mitnahmeeffekte durch ungerechtfertigte Preisanpassungen in der speziellen Marktsituation zu vermeiden, betont der Gesetzgeber noch einmal explizit, dass ausschließlich tatsächlich gestiegene Kosten weitergegeben werden dürfen. Parallel wird die staatliche Missbrauchskontrolle gestärkt werden.
Dass im Rahmen der Preisanpassungen nur tatsächliche Kostenveränderungen angesetzt werden dürfen, ist nicht neu, sondern in den bereits geltenden Gesetzen und unseren AGB abgebildet. Bei den Preisanpassungen von Energy Market Solutions werden daher steigende und sinkende Preisbestandteile gleichermaßen berücksichtigt.
Aktuell zwingen uns insbesondere die gestiegenen Beschaffungskosten und Netzentgelte, die Preise zu erhöhen.

Wer in den vergangenen Monaten in die Energiewendetechnologie Wärmepumpe investiert hat, wird trotz fehlender historischer Verbrauchswerte von der Strompreisbremse profitieren können. Es wurden Regelungen zur frühzeitigen Schätzung durch den Netzbetreiber vorgesehen.

Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Der Gesetzgeber hat das Ende der Strompreisbremse auf den 31. Dezember 2023 festgelegt.

Ihre Fragen zur Entwicklung am Strommarkt

Hier kommen seit rund einem Jahr eine ganze Reihe von Faktoren zusammen, die sich gegenseitig ungünstig verstärken:
Weltweit sind seit Herbst 2021 in Folge der Corona-Pandemie starke Nachholeffekte in Produktion und Industrie zu beobachten. Die Nachfrage nach Energie ist gestiegen. Diese gestiegene Nachfrage sowie die Verknappung des Angebots, u.a. durch die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine, haben die Preissteigerungen bei fossilen Energieträgern, und hier vor allem beim Gas, weiter verschärft.
Aufgrund mangelnder Niederschläge und der folgenden ausgeprägten Trockenheit sanken europaweit die produzierten Energiemengen aus Wasserkraft. Niedrige Pegelstände in den Flüssen und erhebliche technische Schwierigkeiten bescherten zudem den Betreibern europäischer Atomkraftwerke ungeplante Ausfallzeiten.
Und nicht zuletzt hat der stockende Ausbau erneuerbarer Energien in den vergangenen Jahren verhindert, dass die erhöhte Nachfrage durch ein merkbaren Zuwachs an klimafreundlich und vor allem günstig produzierter Energie aus erneuerbarer Erzeugung bedient werden kann.  In der Folge wird mehr Energie aus fossilen Energieträgern (Kohle, Gas) benötigt und produziert. Der Preis für Energie steigt insgesamt deutlich an.

Grundsätzlich wird jede Kilowattstunde Strom an der Strombörse gehandelt. Das Grundprinzip für die Preisermittlung ist dabei die sogenannte Merit-Order:  In den meisten Fällen reichen die Strommengen aus erneuerbarer, sehr günstiger Erzeugung nicht aus, um die gesamte deutsche Stromnachfrage in einer beliebigen Stunde des Folgetages zu decken. Es sind dann weitere Kraftwerke nötig, deren Erzeugung den jeweiligen Strombedarf „auffüllt“. Am Ende bestimmt das teuerste Kraftwerk den Preis, der für die gesamte verkaufte Strommenge – unabhängig von ihrer Erzeugungsart – gezahlt werden muss.
Dieses Marktdesign hat in den vergangenen Jahren einen deutlich preisdämpfenden Effekt gehabt, da es im Interesse aller Marktteilnehmer liegt, nach Möglichkeit erst einmal hohe Mengen günstig erzeugten Stroms zu handeln. Aktuell führen jedoch die erhöhte Nachfrage nach Strom und die hohen Kosten für fossile Energien dazu, dass die Börsenpreise insgesamt – und damit auch für Ökostrom – stark steigen.

Damit Sie in diesem Winter gut durch die Energiekrise kommen, haben wir ein breites Informationsangebot mit etlichen Energiespartipps zusammengetragen. Was genau die Nutzung eines Elektrogeräts kostet, finden Sie mit unserem Kostenrechner ganz einfach heraus.

Zum Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen empfehlen wir, Ihre Abschlagshöhe zu überprüfen. Das geht ganz einfach mit unserem Abschlagsrechner.

 

Weiterführende Links und Informationen