FAQ Umlagenprivilegierung nach §22 EnFG
Umlagenprivilegierung nach §22 EnFG – Stromkosten für Wärmepumpen nachhaltig senken
Die Umlagenprivilegierung nach §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) ermöglicht Betreiberinnen und Betreibern von elektrisch betriebenen Wärmepumpen, von reduzierten Stromumlagen zu profitieren und dadurch ihre Energiekosten dauerhaft zu senken. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Ausschlüsse bestehen und wie Sie die Umlagenprivilegierung konkret nutzen können.
Die Umlagenprivilegierung nach §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) ermöglicht es Betreiberinnen und Betreibern von elektrisch betriebenen Wärmepumpen, von reduzierten Umlagen auf den Strompreis zu profitieren. Ziel dieser Regelung ist es, den Einsatz klimafreundlicher Heiztechnologien zu fördern und die Energiewende im Wärmesektor wirtschaftlich attraktiver zu gestalten.
Durch die Privilegierung sinken bestimmte staatliche Umlagen und Abgaben auf den Stromverbrauch der Wärmepumpe, was langfristig zu spürbaren Kosteneinsparungen führt. Besonders im Kontext steigender Energiepreise ist dies ein wichtiger finanzieller Vorteil für Haushalte, die auf erneuerbare Heizsysteme setzen.
Um von der Umlagenprivilegierung nach §22 EnFG zu profitieren, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie besitzen eine eigene, elektrisch betriebene Wärmepumpe zur Raumheizung und/oder Trinkwassererwärmung.
- Die Wärmepumpe wird über einen separaten Stromzähler gemessen (getrennte Messung vom Haushaltsstrom).
- Es besteht ein eigener Stromvertrag speziell für die Wärmepumpe.
Nur wenn alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, ist eine Reduzierung der Umlagen rechtlich möglich.
Die Umlagenprivilegierung nach §22 EnFG gilt nicht in folgenden Fällen:
- Keine getrennte Messung der Wärmepumpe
- Sie gelten als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)
- Es bestehen offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission wegen unzulässiger Beihilfen
Mitteilungspflicht:
Sollte einer dieser Punkte zutreffen oder zukünftig eintreten, besteht eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet: Sobald eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, müssen Sie uns dies unverzüglich melden.
Die gute Nachricht: Für Sie entsteht kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand.
In einem Stromtarif mit den Parametern „für Wärmepumpe“ und „getrennte Messung“ sind die reduzierten Umlagen bereits automatisch enthalten.
- Die Bestätigung der Voraussetzungen erfolgt direkt über den zuständigen Netzbetreiber.
- Wir erhalten diese Informationen automatisch.
- Sie müssen keine gesonderten Anträge stellen.
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (separater Zähler, separater Vertrag, elektrische Wärmepumpe).
Ja, jedoch nur für den netzbezogenen Stromanteil, der über den separaten Zähler läuft.
Die Umlagenprivilegierung nach § 22 EnFG bezieht sich auf die gesetzlichen Umlagen für Wärmepumpenstrom. Dazu gehören insbesondere die KWK-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage.
Die EEG-Umlage wurde zum 01.07.2022 auf 0 Cent/kWh abgesenkt und fällt daher aktuell nicht mehr an.
Die genaue Höhe der Reduzierung hängt von Ihrem Stromverbrauch und den aktuellen Umlagesätzen ab. In der Regel beträgt die Einsparung mehrere hundert Euro pro Jahr.
Im Jahr 2026 beträgt die Einsparung rund 1,6 ct/kWh inkl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
Die Berechtigung wird direkt von Ihrem Netzbetreiber bestätigt. Wir erhalten diese Information automatisch.
Nein, die Reduzierung gilt nur für die Zeiträume, in denen alle Voraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkende Vergünstigungen sind nicht möglich.